§ 6 EpiG, § 15 EpiG, § 20 EpiG, § 1 AHG
Die der Behörde im II. Hauptstück des Epidemiegesetzes (§§ 6 ff EpiG) auferlegten Handlungspflichten bezwecken den Schutz der Allgemeinheit. Der Einzelne ist von den Wirkungen und damit dem Schutz solcher Maßnahmen nur indirekt in Form einer Reflexwirkung betroffen.