§ 231 Abs 2 ABGB
Ein Betreuungsverhältnis von 4:3 ist als annähernd gleichteilige Betreuung zu beurteilen.
Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. Trägt ein Elternteil überwiegend neben der Betreuung im Haushalt zusätzlich die notwendigen Aufwendungen für Bekleidung, Schuhwerk und alle größeren, längerlebigen Anschaffungen, führt dies zu einem Ausgleichsanspruch gegen den minderleistenden Elternteil.