§ 34 AsylG 2005, Art 23 RL 2011/95/EU
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die Statusrichtlinie die Mitgliedstaaten nicht zur Erstreckung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Familienangehörige verpflichtet. Ob ihnen bestimmte Ansprüche zustehen, wäre in jenen Verfahren zu klären, die auf die Einräumung konkreter, in der Statusrichtlinie genannter Leistungen gerichtet sind.