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Fallfrist.

5. OGH – Zivilsachen20.08 UrhGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7282Jus-Extra OGH-Z 2024, 10 Heft 434 v. 8.4.2024

§ 29 Abs 4 UrhG

Die ständige Rechtsprechung versteht die 14-tägige Frist des § 29 Abs 4 UrhG als Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts kraft Gesetzes eintritt. Damit ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen.

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