Art 6 (Abs 4 lit a) der Verordnung (EG) Nr 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO); Art 3 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auf Verbraucherverträge anwendbares Recht; Missbräuchlichkeit einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel, wenn diese zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht
Mit Vorabentscheidungsersuchen vom 8. April 2024, eingegangen beim EuGH am 22. April 2024, fragt der OGH nach der Auslegung des Art 6 der Rom I-VO. Art 6 der Rom I-VO sieht vor, dass ein Vertrag, den ein Verbraucher mit einem Unternehmer geschlossen hat, dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine berufliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt oder (ua) auf diesen Staat ausrichtet. Das gilt gemäß Art 6 Abs 4 lit a der Rom I-VO allerdings nicht für Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument. Gemäß Art 6 Abs 2 der Rom I-VO können die Parteien außerdem die Anwendung eines anderen Rechts wählen, solange diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz solcher Bestimmungen des gemäß Art 6 Abs 1 der Rom I-VO ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts entzogen wird, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.