DSGVO: Art 82, Art 83
1. Ein Verstoß gegen die DSGVO reicht für sich genommen nicht aus, um einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art 82 Abs 1 DSGVO zu begründen. Die betroffene Person muss auch das Vorliegen eines durch diesen Verstoß verursachten Schadens nachweisen, ohne dass dieser Schaden jedoch einen gewissen Schweregrad erreichen müsste.