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Erwachsenenvertreter.

5. OGH – Zivilsachen20.01 ABGBMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7234Jus-Extra OGH-Z 2024, 1 Heft 432 v. 6.2.2024

§ 246 Abs 3 Z 1 ABGB

Die Bestimmung des § 246 Abs 3 Z 1 ABGB ist auf den Fall, dass die Bestellung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters von vornherein unzulässig war, analog anzuwenden.

Auf die Frage, ob das Gericht dabei – im Sinne des Wortlauts des § 246 Abs 3 Z 1 ABGB – (nur) die (ex nunc wirkende) Beendigung der Erwachsenenvertretung oder vielmehr deren Unwirksamkeit ex tunc auszusprechen hat, war hier nicht näher einzugehen.

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