§ 37 Abs 1 KartG
Im Fall einer teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Rechtsmittelentscheidung des KOG ist nur die Entscheidung des KOG und nicht jene des Kartellgerichts zu veröffentlichen. Diese Entscheidung ist (abgesehen von sich aus § 37 Abs 2 KartG ergebenden Veränderungen) grundsätzlich unverändert zu publizieren und kann daher gegebenenfalls auch sonst nicht der Veröffentlichungspflicht unterfallende aufhebende Teile umfassen.