OÖ StarkstromwegeG: § 21 Abs 2
EisbEG: § 4, § 6
Wenn die Enteignung durch Begründung einer Dienstbarkeit erfolgt (hier: für eine Hochspannungs-Freileitung), muss auch die Wertminderung, die an den von der Dienstbarkeit nicht betroffenen Liegenschaftsteilen unmittelbar durch die Servitutsbegründung entstanden ist, bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung berücksichtigt werden.