§ 418 ABGB, § 828 ABGB, § 829 ABGB, § 830 ABGB, § 854 ABGB
Das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer schließt die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB aus.
Das im § 854 ABGB genannte „gemeinschaftliche Eigentum“ ist als Miteigentum im Sinn der §§ 828 ff ABGB zu verstehen.