Da nach § 81 Abs 1 GewO 1994 nur eine solche Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf, die geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, muss ein Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung gem § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist.