1. Der Kündigungsgrund gem § 45 Abs 6 Satz 2 NÖ ElWG 2005 ist nicht mehr anzuwenden, weil er vom VfGH rückwirkend aufgehoben wurde. Dem Rechtsstandpunkt, die Bekl könne nicht zur Gewährung der Grundversorgung verpflichtet werden, weil sie sofort wegen bestehender Alternativen wieder kündigen könnte, ist damit der Boden entzogen.