1. Die aus der Einspeisung erneuerbarer Energien resultierenden mittelbaren Netzkosten (die auf verschiedenen Netzebenen und daher bei mehreren Netzbetreibern anfallen können) wurden schon vor der Novellierung des ElWOG 2010 durch das EAG-Paket nur durch das Netzbereitstellungsentgelt (§ 55 ElWOG 2010) oder das Netznutzungsentgelt (§ 52 ElWOG 2010) und nicht das Netzzutrittsentgelt (§ 54 ElWOG 2010) abgegolten. Daran hat das EAG-Paket nichts geändert.