1. Ein entgeltlicher, auf den Erwerb von (Wohnungs-)Eigentum an einer Liegenschaft gerichteter Optionsvertrag ist ein Bauträgervertrag iSd § 2 Abs 1 BTVG.
2. Wenn das Optionsentgelt vom Bauträger nicht gem § 7 Abs 1 BTVG gesichert wird, tritt die Fälligkeit des Optionsentgelts gem § 7 Abs 4 BTVG nicht ein. Das geleistete Optionsentgelt kann bis zur Fälligkeit gem § 14 BTVG zurückgefordert werden.