Der OGH hat jüngst eine AGB-Klausel, die den Kreditnehmer zur Zahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr verpflichtete, aufgrund der Besonderheiten des Anlassfalles als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG beurteilt. Fraglich ist, ob eine solche Klausel auch der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt.
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