Ein Arbeitnehmer hat gegenüber dem Betriebsrat zwar kein Recht auf Beratung in arbeitsrechtlichen Fragen, wohl aber ist das Mitglied des Betriebsrats dazu berechtigt. Dieses haftet auch für allfällige Falschauskünfte, muss sich bezüglich des Verschuldens aber an den typischen arbeitsrechtlichen Kenntnissen eines Betriebsrats messen lassen.