Der EuGH hat mit C-611/22 P und C-625/22 P , (in großer Kammer), der Praxis der Kommission eine Absage erteilt, Zusammenschlüsse auch dann an sich zu ziehen, wenn die nationalen Aufgriffsschwellen der Mitgliedstaaten nicht erfüllt sind, und hat damit der Transaktionspraxis mehr Rechtssicherheit gegeben. Die Kommission, die Wettbewerbsbehörden einiger Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde sowie das EuG haben zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Kommission mit Hilfe von Verweisungsanträgen nach Art 22 FKVO auch Zusammenschlüsse unterhalb der nationalen Aufgriffsschwellen prüfen kann. (FN ) Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Hintergründe der Saga und erörtert in weiterer Folge, welche Schritte Wettbewerbsbehörden im EWR bei der Verfolgung von Zusammenschlüssen unter Schwellenwerten möglicherweise gehen werden.