1. Der Auftraggeber eines Maklers ist nicht zur Provisionszahlung verpflichtet, wenn ohne sein Verschulden die Ausführung des vermittelten Geschäfts unmöglich oder unzumutbar wurde.
1. Der Auftraggeber eines Maklers ist nicht zur Provisionszahlung verpflichtet, wenn ohne sein Verschulden die Ausführung des vermittelten Geschäfts unmöglich oder unzumutbar wurde.