In letzter Zeit kommt es vermehrt dazu, dass Korrespondenzbanken mit Verweis auf Art 5aa Abs 1 lit b VO (EU) 833/2014 Transaktionen nicht durchführen. Es sprechen aber gute Gründe dafür, dass Art 5aa Abs 1 lit b auf derartige Transaktionen gar nicht anzuwenden ist, weil keine Vertragsbeziehung zwischen Korrespondenzbank und Zahlungsdienstnutzer vorliegt. Da die einschlägigen Sanktionsverordnungen keine Definition enthalten, muss die Lösung aus anderen europäischen Rechtsakten abgeleitet werden.