EAS-Auskünfte bieten sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Abgabenbehörden die Möglichkeit, die Meinung des BMF zu einem konkreten Sachverhalt im internationalen Steuerrecht zu erfragen. Durch die Veröffentlichung in der Findok sind diese auch jederzeit für die Allgemeinheit einsehbar, weshalb sie eine große Relevanz für die Praxis haben, auch wenn sie die Abgabenbehörden nicht binden. (FN ) Unklar sind jedoch die Folgen, die eintreten, wenn ein Steuerpflichtiger eine andere Auffassung als die in der EAS-Auskunft vertretene einnimmt. Fraglich ist insbesondere, ob der entgegen der in der EAS-Auskunft veröffentlichten Rechtsansicht des BMF beurteilte Sachverhalt durch den Steuerpflichtigen offengelegt werden muss und ob aus einem Unterlassen der Offenlegung finanzstrafrechtliche Folgen drohen. (FN )