Wenn der Gast ein Apartment in einem Hotelkomplex nutzen kann, ist der Hotelpachtvertrag laut VwGH nicht als Wohnraummiete gebührenbefreit. Das Gleiche gilt für einen Hotelpachtvertrag über ein normales Hotel. Das BFG bejahte die Gebührenbefreiung eines Hotelpachtvertrages, da dem Gast letztlich ein Raum für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt wird. Da von vornherein die überwiegende Nutzung des Hotels für Wohnzwecke feststand, erfüllt dies die Kriterien der gebührenbefreiten Wohnraummiete. Der VwGH verneint die Befreiung, da eine gewerbliche Dienstleistung und ein Pachtvertrag vorliegen.