1. Zur Instruktionspflicht des Herstellers gehört es auch, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen, wenn die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypisch durchschnittlichen Produktbenützers eine solche Warnung verlangen. Warnhinweise müssen klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das spezielle Risiko ist in seiner ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll zu schildern. Die Instruktion muss daher geeignet sein, das Risiko einer Rechtsgutverletzung zu beseitigen. Warnhinweise müssen umso deutlicher ausfallen, je größer das Ausmaß der potenziellen Schadensfolgen und je versteckter die Gefährlichkeit ist.