1. Die AGB-Klausel eines Unternehmens, welches Eintrittskarten für diverse Veranstaltungen anbietet ("Ticketservice"), sieht vor, dass für jede Warenbestellung eine Servicegebühr von max Euro 2,- verrechnet wird, wobei diese im Gesamtkaufpreis angezeigt wird. Diese Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil die konkrete Höhe der Servicegebühr unmittelbar vor Abgabe der Bestellung ausgewiesen wird. Die Klausel ist auch nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, zumal diese im Gesamtkaufpreis beinhaltet ist und konkret ausgewiesen wird, und es sich hier auch um kein Zusatzentgelt handelt, das das eigene Leistungsversprechen einschränkt, verändert oder aushöhlt.