1. Dem Verbraucher steht nicht grds bei jeder Vertragsverlängerung neuerlich ein Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG zu. Wenn schon bei Abschluss des Vertrags für die erste kostenpflichtige Laufzeit klarsteht, welche Kosten den Verbraucher während der Mindestlaufzeit und auch im Fall der Vertragsverlängerung treffen, liegt auch kein Fall vor, wo das Fehlen anderer Informationen beim erstmaligen Vertragsabschluss (hier zu den Gesamtkosten im Fall einer Vertragsverlängerung) eine erneute Information des Verbrauchers über sein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) im Zuge der Verlängerung erforderlich macht.