1. Bei einem Werkvertrag hat der Werkunternehmer das vertraglich geschuldete Werk (hier: dem Stand der Technik und den diesen widerspiegelnden ÖNORMEN entsprechende Dachsanierung) herzustellen. Das Geschuldete ergibt sich aus dem Vertrag und den darin enthaltenen Bestimmungen und Beschreibungen. Wird eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart, die aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen, so muss zunächst - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auf irrtumsrechtlichem Weg eine Vertragsanpassung herbeigeführt werden, die uU mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist; erst dann greifen die Rechtsbehelfe des Gewährleistungsrechts. Dies gilt wie im Fall einer Warnpflichtverletzung. Der Besteller ist in einem solchen Fall so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unternehmer seiner Warnpflicht entsprochen hätte. Der Besteller kann daher nicht jene Kosten begehren, die er bei entsprechender Warnung "sowieso" zu tragen gehabt hätte.