Bei irrtümlich zu hoch in Rechnung gestellter Umsatzsteuer ist die Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu verneinen, sofern es sich bei den Kunden um Endverbraucher handelt und demnach keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht. In diesen Fällen kann der Differenzbetrag bezüglich der zu viel verrechneten Umsatzsteuer von der Steuerbehörde zurückverlangt werden. Die Ermittlung des Anteils an vorsteuerabzugsberechtigten Kunden ist nach Ansicht der Höchstgerichte durch eine Schätzung anzustellen. Für diesen Anteil hat entweder eine Rechnungsberichtigung zu erfolgen, oder das Unternehmen schuldet die zu hoch angesetzte Umsatzsteuer.