1. Ein Verstoß gegen eine lebensmittelrechtliche Norm kann als Verwaltungsübertretung geahndet werden, die per se, ohne weitere Begründung nicht unbedingt auch ein wettbewerbswidriges Verhalten iSd § 1 UWG begründet, sofern keine spürbare Beeinflussung des Wettbewerbs vorliegt. Die Frage der Eignung zur Beeinflussung des Wettbewerbs bedarf einer Einzelfallbetrachtung.

