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Der cre(a)m(e) Advocaat (Eierlikör), der Milch enthält

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturMichael Kasperecolex 2023/261ecolex 2023, 421 - 422 Heft 5 v. 10.5.2023

1. Ein Verstoß gegen eine lebensmittelrechtliche Norm kann als Verwaltungsübertretung geahndet werden, die per se, ohne weitere Begründung nicht unbedingt auch ein wettbewerbswidriges Verhalten iSd § 1 UWG begründet, sofern keine spürbare Beeinflussung des Wettbewerbs vorliegt. Die Frage der Eignung zur Beeinflussung des Wettbewerbs bedarf einer Einzelfallbetrachtung.

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