1. Der Insolvenzverwalter kann die erbrachten Leistungen dann und so weit zurückfordern, als der Vertragspartner - unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen - auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert wäre. Eine solche Bereicherung kann dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche nach § 21 Abs 2 Satz 3 IO übersteigt.