1. Die Rechtsmittelzulässigkeit gegen einen Beschluss nach § 40a JN über die Zulässigkeit der Verfahrensart richtet sich nach jener Verfahrensart, die der Verfahrenseinleitende gewählt hat (hier: streitiger Rechtsweg).
1. Die Rechtsmittelzulässigkeit gegen einen Beschluss nach § 40a JN über die Zulässigkeit der Verfahrensart richtet sich nach jener Verfahrensart, die der Verfahrenseinleitende gewählt hat (hier: streitiger Rechtsweg).