1. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen "über bewegliche Sachen" gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache "betrifft".
1. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen "über bewegliche Sachen" gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache "betrifft".
