1. Die Methodenwahl gehört zum Kern der Sachverständigentätigkeit. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten geeignet ist. Das Gericht hat dem Sachverständigen im Allgemeinen keine bestimmte Methode vorzugeben. Die vom Sachverständigen gewählte Methode ist daher nicht mit Rev bekämpfbar.

