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CMR: Erfordernis der Kontrolle eines schadhaften Containers?

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/91ecolex 2019, 219 - 220 Heft 3 v. 6.3.2019

1. Gem Art 17 Abs 1 CMR haftet der Frachtführer ua für eine Beschädigung des Guts, sofern diese zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Guts und dem seiner Ablieferung eintritt. Bei der Haftung nach Art 17 CMR handelt es sich um ein vermutetes Verschulden mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab für die Zeit zwischen der Übernahme des Guts zur Erfüllung der frachtrechtlichen Verpflichtungen und seiner Ablieferung.

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