ABGB: §§ 914 f
KSchG: § 6
Zu prüfen war im vorliegenden Fall ua, ob die Zinsgleitklausel (eines echten Fremdwährungskredits) zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags führen kann - was der OGH verneinte: In der inkriminierten Klausel ist eine einseitige Aufrundung (auf volle 0,125 Prozentpunkte) vorgesehen, was grds § 6 Abs 1 Z 5 KSchG widerspricht. Tatsächlich hat der Kreditgeber jedoch ungeachtet des Wortlauts der Klausel während des Vertragsverhältnisses über mehr als zwei Jahrzehnte keine einseitige Aufrundung vorgenommen, sondern kaufmännisch gerundet. Diese praktische Handhabe ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Klausel nach dem beidseitigen Geschäftswillen schon beim Vertragsabschluss keine einseitige Aufrundung ermöglichen sollte. Es entspricht der praktischen Lebenserfahrung, dass sich ein Kreditgeber mit einer bestimmten (und für ihn im Vergleich zum Vertragstext nachteiligen) Art der Vertragserfüllung zufriedengibt, wenn sich diese mit seinem tatsächlichen Verständnis vom Vertragsinhalt und damit auch mit ihrem tatsächlichen Geschäftswillen deckt. Ist von einem derartigen Geschäftswillen auszugehen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Wortlaut der Klausel eine Abrundung ausdrücklich ausschließt, weil der übereinstimmende Geschäftswille selbst dann relevant ist, wenn er sich nicht im Vertragstext niedergeschlagen hat. Die Berücksichti-