StGB § 80, StGB § 88, ASchG 1994 § 130 Abs 5
I. Die Bestrafung nach § 80 bzw § 88 StGB schließt die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 130 Abs 5 ASchG 1994 aus.
II. Die Rechtsprechung des VwGH, dass die Zurücklegung einer Anzeige nach § 90 StPO (alt) noch nicht dazu führt, dass eine Verfolgung einer Verwaltungsübertretung aus dem Grund des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK ausgeschlossen ist, kann nicht ohne weiteres auf § 190 StPO (neu) übertragen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Frage der Bindungswirkung anhand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbeständlichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen ist.