ABGB § 957, ABGB § 958, ABGB § 959, DepotG § 6
Für die Rechte aus dem Depotvertrag kommt es nicht auf das Eigentum an den verwahrten Wertpapieren an, sondern auf die Position als Hinterleger im Sinne des Depotgesetzes. Nur der Hinterleger ist Vertragspartner des Verwahrers und damit ist auch nur er zur Verfügung über das Depot berechtigt.