Zum Mitverschulden i.Z.m. Arzthaftung. Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus.
2 Ob 112/23v
Abstract aus DAG bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Zum Mitverschulden i.Z.m. Arzthaftung. Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus.
2 Ob 112/23v
Abstract aus DAG bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
