Haftung eines Sachverständigen gegenüber einem Spitalsbetreiber für unrichtiges Gutachten. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden.
1 Ob 132/23b

