Fahrradfahrt unter vermuteter Suchtmittelbeeinträchtigung: "Es ist doch nur ein Fahrrad". Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH begründet das "nur" Lenken eines Fahrrades allein bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO keineswegs die Anwendung des § 20 VStG.
Ra 2020/02/0030

