Anwendung der Gliedertaxe i.Z.m. Verletzung des Oberarmknochens. Warum im konkreten Fall ein Widerspruch zur Bedingungslage vorliegen oder trotz Verletzung eines Arms (Oberarmknochens) und dessen dadurch bewirkter Funktionseinschränkung nicht die Gliedertaxe i.S.d. Art B.1.2 UVB 2012 (sondern Art B.1.3 UVB 2012 für nicht in der Gliedertaxe angeführte Körperteile) anzuwenden sein sollte, erschließt sich nicht.
7 Ob 94/21f

