Arzthaftung: Herzinfarkt nach Einlieferung in Justizanstalt. Die Unterlassung einer (weiteren) Diagnostik kann haftungsbegründend sein, wenn diese indiziert gewesen wäre.
1 Ob 16/22t
Abstract aus DAG bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Arzthaftung: Herzinfarkt nach Einlieferung in Justizanstalt. Die Unterlassung einer (weiteren) Diagnostik kann haftungsbegründend sein, wenn diese indiziert gewesen wäre.
1 Ob 16/22t
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