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Aufnahme eines Sachverständigenbeweises im Verwaltungsverfahren

entschiedenRechtsprechung für GutachterJudikaturJohannes ZahrlDAG 2021/67DAG 2021, 147 - 148 Heft 6 v. 10.12.2021

Aufnahme eines Sachverständigenbeweises im Verwaltungsverfahren. Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises gem § 52 Abs 1 AVG ist erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nur aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist.

Ra 2021/06/0117

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