§ 26 Abs 1 Z 5 stmk BauG 1995, § 57 Abs 2 stmk BauG 1995, § 88 stmk BauG 1995
Mit dem Einwand, dass die zu bewilligende Straße eine unnötige Bodenversiegelung und Grünlandverschwendung darstelle, wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht.