§ 94b Abs 3 VBG idF 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (BGBl I Nr. 58/2019)
Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 94b Abs 3 VBG idF der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl I 2019/58, hat auch dann im Rahmen des anhängigen Verfahrens (hier: Feststellung eines altersdiskriminierungsfrei zu ermittelnden Entgeltanspruchs) zu erfolgen, wenn sie unstrittig ist. Auf die Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses iSd § 228 ZPO kommt es nicht an.