§ 124 Abs 4 wr BauO
Für einen Bauwerberwechsel ist der bloße Wechsel im Eigentum nicht ausreichend.
Der Wechsel des Bauwerbers erfordert eine explizite Anzeige bei der Baubehörde. Ein konkludenter Bauwerberwechsel kommt daher nicht in Frage.
§ 124 Abs 4 wr BauO
Für einen Bauwerberwechsel ist der bloße Wechsel im Eigentum nicht ausreichend.
Der Wechsel des Bauwerbers erfordert eine explizite Anzeige bei der Baubehörde. Ein konkludenter Bauwerberwechsel kommt daher nicht in Frage.