§ 36 OÖ BauO 1994
Die Ausnahmebestimmung des § 36 OÖ BauO 1994 ist grundsätzlich restriktiv zu interpretieren. Die Überschreitung der Baufluchtlinie kommt daher nur soweit in Frage, als alle diese Linie überschreitenden Bauteile entweder für die barrierefreie Gestaltung oder zur Errichtung eines Aufzuges unbedingt erforderlich sind. Eine Bedachtnahme auf wirtschaftliche Belange bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme zu gewähren ist, kommt nicht in Betracht.