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BAO § 243, § 293

Lohnsteuer und AbgabenARD 4960/18/98 Heft 4960 v. 28.8.1998

( BAO § 243, § 293 ) Der Inhalt eines Schreibens an das Finanzamt („der guten Ordnung halber mitteilen“) legt nahe, dass es sich um eine Mitteilung handelt, mit der das Finanzamt von einer - vermeintlichen, z.B. auf einen Schreibfehler zurückgehenden - Unrichtigkeit in Kenntnis gesetzt werden soll, deren Ziel eine amtswegige Berichtigung ist.

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