§ 10 Abs 1 AÜG, Art 5 EG-RL 2008/104/EG RL über Leiharbeit
§ 10 Abs 1 S 1 AÜG ist nach der Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit („LeiharbeitsRL“) so auszulegen, dass er sich nicht nur auf das periodisch, in der Regel monatlich fällig werdende Entgelt bezieht, sondern dass ihm der allgemeine arbeitsrechtliche Entgeltbegriff zugrunde liegt.