§ 6 ABGB, § 7 ABGB, Art XIII Pkt 6 KollV Arbeiter/Güterbeförderungsgewerbe
Bei der Auslegung von Kollektivverträgen ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien des Kollektivvertrages unsachliche Differenzierungen vermeiden wollten. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall schlechter gestellt sein sollte als nach einem Freizeitunfall.