VO (EU) 2016/679 : Art 15 Abs 1
DSG: § 1 Abs 3, § 44
Obwohl das Auskunftsbegehren auf § 44 DSG gestützt wurde, der auf Verarbeitungen durch einen Rechtsanwalt nicht anwendbar ist, wurde dennoch klar und unmissverständlich das Recht auf Auskunft geltend gemacht, auch wenn sich die Auskunftswerberin in der Rechtsgrundlage irrte. Die Nichterteilung der Auskunft stellte daher eine Verletzung der Verpflichtungen des Verantwortlichen dar.
