§ 71 GSVG, § 2 Abs 2 IO
Ist strittig, ob der Sozialversicherungsträger im Konkurs des Anspruchsberechtigten gegen möglicherweise pfändbare Einkommensbestandteile aufrechnet, kann ausschließlich der Masseverwalter einen Aufrechnungsbescheid (mit Klage nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG) bekämpfen, auch wenn der Bescheid nur gegen den Schuldner gerichtet ist.